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Die Nutztierhaltung ist das wichtigste Standbein der deutschen Landwirtschaft. Der Schutz der landwirtschaftlichen Nutztiere hat in Deutschland wie in einigen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union traditionell eine lange, durch bäuerliche Wirtschaftsweise geprägte Tradition.
Deutschland setzt sich für EU-weit geltende Standards bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere ein. Es konnte bereits eine Reihe wichtiger Verbesserungen erreicht werden. So gibt es heute für alle Mitgliedstaaten verbindliche Richtlinien mit Mindestanforderungen zum Halten von Kälbern, Schweinen und Legehennen. Allerdings gehen die deutschen Vorschriften in Teilbereichen über den EU-Standard hinaus. Deutschland tritt deshalb dafür ein, dass das Tierschutzrecht auf hohem Niveau weiter harmonisiert wird.
Rund 26 Millionen Schweine werden in Deutschland gehalten. Damit ist unsere Landwirtschaft bei der Schweineproduktion die Nummer Eins in Europa. Auch für Schweine gelten strenge Haltungsanforderungen. So enthält die Schweinehaltungsverordnung etwa individuellen Ansprüche
Die Europäische Union hat in der entsprechenden EG-Richtlinie wesentliche Punkte der deutschen Verordnung zur Schweinehaltung übernommen.
Dennoch existieren eine Reihe von Problemen, die mit der Massentierhaltung untrennbar verbunden sind.
Mit der Spezialisierung gehen Tierhaltungsbetriebe wirtschaftlich und seuchenhygienisch ein größeres Risiko ein als ein vergleichbarer Mischbetrieb. Aufgrund der beengten Haltung und der einseitigen Züchtung auf Leistung (z.B. hohe Fleischerträge) sind die Tiere krankheitsanfälliger.
Ein weiteres großes Problem sind die großen Mengen an Gülle und Festmist, die bei zu geringer Landfläche des Betriebes nicht komplett auf den eigenen Flächen ausgebracht werden können, so dass sie anderweitig entsorgt werden. In der Vergangenheit wurden in den Intensivgebieten der Massentierhaltung Ackerflächen durch hohe Güllegaben überdüngt. Eine Grundwasserbelastung erfolgt vor allem durch überschüssiges Nitrat das in tiefere Bodenschichten gelangt und bis in das Grund-wasser ausgewaschen werden kann.
In der Massentierhaltung ist daher die prophylaktische Gabe von Arzneimitteln zur Tierernährung immer noch legale Praxis, auch wenn einige für die menschliche Gesundheit gefährdende Stoffe inzwischen von der EU und der Bundesregierung verboten wurden. Der teilweise hohe Einsatz von Antibiotika wird für die Resistenz verschiedener Krankheitserreger bei Menschen und Tieren verant-wortlich gemacht.
Zur Frage der Tiertransporte hat die Europäische Kommission einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der bis Ende 2005 in Kraft treten soll. Die wichtigsten Regelungen darin sind
Von Tierschützern wird darüber hinaus eine Begrenzung der Transportzeit auf 8 Stunden oder 500 km gefordert.
In Deutschland werden rund 42 Millionen Legehennen gehalten, davon knapp 90% in Käfigen. Diese Haltungsform hat sich nicht nur wegen ihrer wirtschaftlichen, sondern vor allem auch ihrer hygienischen Vorteile weltweit durchgesetzt. Aus verhaltenswissenschaftlicher Sicht ist diese Haltungsform jedoch abzulehnen.
Eine besonders verhaltensgerechte Haltungsform ist die Frei-landhaltung. Allerdings ist sie wesentlich arbeitsintensiver als die Käfighaltung. Außerdem kann sie wie andere Alternativ-systeme auch Nachteile aufweisen. Besonders problematisch ist die Gefahr des Federpickens und Kannibalismus sowie die hohe Keimbelastung des Bodens.
Eine stärkere Verbreitung der Freilandhaltung setzt auch vor-aus, dass mehr Verbraucher bereit sind, den Landwirten die höheren Produktionskosten in Form höherer Preise zu honorieren. Mit der vom Agrarministerrat beschlossenen EU-Richtlinie wird die herkömmliche Käfighaltung EU-weit nach einer übergangszeit verboten. Ab 2012 sind dann in der EU nur noch Haltungssysteme mit Legenest, Sitzstange und Einstreu zulässig. Die deutsche Hennenhaltungsverordnung aus dem Jahr 1987 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 1999 für nichtig erklärt. Hiernach ist die Haltung von Legehennen auf 450 cm² Fläche je Tier und 10 cm Troglänge nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Die Haltung von Legehennen in Käfigen wird aber generell nicht verboten. Mit dem Urteil hat das Bundesverfassungs-gericht den Verordnungsgeber beauftragt, in den Regelungen zum Tierschutzgesetz den ethischen Tierschutz zu fördern, ohne dabei die Grundrechte der Tierhalter übermäßig einzu-schränken. Entsprechendes gilt für die Haltung anderer Geflügelsorten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine entsprechende Verordnung vorbereitet.
In deutschen Bauernhöfen stehen ca. 5 Millionen Milchkühe. Das sind ca. 25% aller Milchkühe in der Europäischen Union. Gleichzeitig ist Deutschland nach Frankreich der zweitgrößte Erzeuger von Rindfleisch. Insgesamt werden in Deutschland rund 15 Millionen Rinder, darunter 2,4 Millionen Kälber, gehalten.
Die deutsche Kälberhaltungsverordnung setzt die entsprechende EG-Richtlinie um und geht aus Tierschutzgründen in einigen Punkten darüber hinaus. Hier die wichtigsten Bestimmungen
Inzwischen hat die EU die Richtlinie aus dem Jahr 1991 verbessert und in einigen Punkten der deutschen Verordnung zur Kälberhaltung angepasst.
Allerdings gilt hinsichtlich der Probleme und der artgerechten Haltung auch hier das bereits zur Haltung von Schweinen Gesagte. Insbesondere die Rinderkrankheit BSE, deren übertragbarkeit auf den Menschen vermutet wird und die vermutlich durch Verfütterung von Tiermehl verursacht wurde, erlangte eine traurige Berühmtheit.
Ergänzt werden muss, dass die Massentierhaltung von großer Klimarelevanz ist, da sie in besonderem Umfang klimawirksame Emissionen freisetzt. Hierzu gehören die für den Treibhauseffekt verantwortlichen Gase wie
In der Bundesrepublik Deutschland werden rund 650.000 Pferde gehalten.
Auch für die Pferdehaltung gelten die generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Zur Konkretisierung dieser Bestimmungen hat das Bundesministerium Leitlinien zur tiergerechten Pferdehaltung herausgegeben. Aus Sicht des Tierschutzes haben die Hufpflege und der Hufbeschlag eine große Bedeutung. Sowohl die nicht sachgerechte Durchführung als auch die Unterlassung der Hufpflege können das Wohlbefinden der Pferde beeinträchtigen und zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen.
Jeder vierte Fisch, der weltweit auf den Tisch kommt, ist in einer Fischfarm, in so genannter Aquakultur, groß geworden. Die dafür verwendeten Anlagen in den Erzeugerländern verursachen jedoch oft beträchtliche Umweltschäden, Krankheiten in den Fischbeständen und verbrauchen Unmengen an Wasser.
Schlachttiere sind bei der Haltung, beim Transport und bei der Schlachtung in verantwortungsbewusster Weise zu behandeln.
Ganz besonders gilt das für den Schlachtvorgang selbst, der für die Tiere unter größtmöglicher Schonung und Vermeidung unnötiger Schmerzen durchzuführen ist. Deswegen darf ein Wirbeltier in der Regel nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften – wie nach dem Jagdrecht – erlaubt, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei keine vermeidbaren Schmerzen entstehen und die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden können.
Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung sind nur zulässig, wenn die zuständige Behörde eine besondere Genehmigung dafür erteilt hat. Eine solche Ausnahme kann für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften vorliegen, die in Deutschland leben und zwingende religiöse Gebote geltend machen können. Das betäubungslose Schlachten (Schächten) zu Exportzwecken ist jedoch in Deutschland ausdrücklich und ausnahmslos verboten.
Auch kaltblütige Wirbeltiere wie Fische dürfen grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden. Ist das nicht möglich, dann müssen, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, Schmerzen für die Tiere so weit wie möglich vermieden werden. Grundsätzlich ist das Fangen von Fischen nur dann nicht tierschutzwidrig, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. Dazu gehören insbesondere das Fangen für den menschlichen Verzehr, die Hege und die Bewirtschaftung der Gewässer.
Zum Schutz der Tiere beim Schlachten oder Töten haben der Europarat und die EU umfangreiche Vorschriften verabschiedet, die mit der Tierschutz-Schlachtverordnung in nationales Recht umgesetzt wurden.
Bereits Anfang der neunziger Jahre wurde die Aufnahme der Staatszielbestimmung Tierschutz diskutiert, als im Zuge der deutschen Wiedervereinigung die Entscheidung über eine zeitgemäßere gesamtdeutsche Verfassung anstand. Dieses Bestreben scheiterte ebenso wie mehrere weitere Gesetzesinitiativen in den neunziger Jahren.
Anfang des Jahres 2002 wurde erneut ein Antrag auf Aufnahme der Staatszielbestimmung Tierschutz in das Grundgesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht. Nunmehr gaben auch die bisherigen Gegner dieser Staatszielbestimmung ihre Bedenken auf und trugen diesen Gesetzentwurf mit. Der Gesetzentwurf sah vor, in Artikel 20a Grundgesetz, nach dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sind, die Worte "und die Tiere" einzufügen. Artikel 20a lautet danach:
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Diese Bestimmung ist als Staatszielbestimmung formuliert. Eine Staatszielbestimmung enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten sind. Aus einer Staatszielbestimmung können die Bürger allerdings keine Ansprüche herleiten. Weiter verpflichtet eine Staatszielbestimmung nicht zu unbedingter Beachtung, also in diesem Fall zu einem unbegrenzten Tierschutz. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern, vor allem den im Grundgesetz verankerten Grundrechten der Menschen, herzustellen. Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter (z.B. das Grundrecht auf Forschungsfreiheit bei Tierversuchen) werden in Zukunft daher einen generellen Vorrang besitzen. Im Konfliktfall ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat.
Diese Grundgesetzänderung wurde am 31. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten.
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Anmerkung: Der folgende Absatz wurde von dieser Seite entfernt. | Titelverzeichnis | Kapitelübersicht |
Redaktion: Wilfried Platzek (1991 - 2005: Leiter des Umweltbüros Weißensee/Am Weißen See)
Das Umweltblatt #11 wurde von Mathias Müller im Februar 2004 im UMWELTBüRO am Weißen See ausgearbeitet.
Die Internetfassung wurde zuletzt am 03. Juni 2011 aktualisiert.
Anfragen zur Website: webmaster@umweltbuero-weissensee.de
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